Verordnung (EG) Nr. 261/2004
Die Europäische Union Verordnung (EG) Nr. 261/2004, allgemein bekannt als EU 261, legt grundlegende Rechte für Passagiere fest, wenn sie von unfreiwilliger Nichtbeförderung, Flugausfällen, Flugverspätungen und verpassten Anschlussflügen betroffen sind, insbesondere.

Unter welche Flüge fällt EU261?

EU-Passagierrechte gelten, wenn ein Flug:

    • innerhalb der EU liegt und entweder von einer EU- oder einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird
    • in die EU aus einem Nicht-EU-Land kommt und von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird
    • von der EU in ein Nicht-EU-Land abfliegt und von einer EU- oder einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird

Der Begriff “EU” umfasst die 27 EU-Länder, einschließlich Regionen wie Guadeloupe, Französisch-Guayana und andere, jedoch ohne die Färöer-Inseln. EU 261 gilt für Flüge, an denen Norwegen und die Schweiz beteiligt sind.

Route / Fluggesellschaft Fluggesellschaft kommt aus der EU Fluggesellschaft kommt nicht aus der EU
Von außerhalb der EU nach außerhalb der EU Nein Nein
Von außerhalb der EU in die EU Ja Nein
Von der EU nach außerhalb der EU Ja Ja
Von der EU zur EU Ja Ja

Reisen vom Vereinigten Königreich in ein EU-Land

Ab dem 1. Januar 2021 gelten die EU-Regeln für Fluggastrechte nicht mehr für Fälle von Nichtbeförderung, Annullierungen oder Verspätungen von Flügen vom Vereinigten Königreich in die EU, wenn der Flug von einer britischen oder Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde, auch wenn der Passagier den Flug vor diesem Datum gebucht hat. EU-Regeln gelten jedoch ab dem 1. Januar 2021, wenn der Flug vom Vereinigten Königreich in die EU von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde, es sei denn, der Passagier hat bereits eine Entschädigung oder Leistungen nach britischem Recht erhalten.
Die Verpflichtungen der ausführenden Fluggesellschaften sollten in Fällen, in denen ein Ereignis durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, die selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden werden konnten, begrenzt oder ausgeschlossen werden. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, meteorologischen Bedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Mängeln der Flugsicherheit und Streiks auftreten, die den Betrieb einer ausführenden Fluggesellschaft beeinträchtigen.

Entschädigung für annullierte Flüge in der EU

Im Falle einer Flugannullierung haben Passagiere Anspruch auf Unterstützung am Flughafen und können eine der folgenden Optionen wählen:

    • Erstattung
    • Umleitung
    • Rückkehr

Nach EU-Recht besteht auch bei einer Flugannullierung Anspruch auf Entschädigung, wenn die Mitteilung über die Annullierung weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug erfolgt, es sei denn, die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass die Annullierung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Europäische Regeln für verspätete Flüge

Für verspätete Flüge bei Abflug haben Passagiere das Recht auf Unterstützung, Rückerstattung und einen Rückflug, abhängig von der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke.
Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden bei Ankunft am endgültigen Ziel berechtigt Passagiere zur Entschädigung, es sei denn, die Verspätung beruht auf außergewöhnlichen Umständen.

Entschädigung bei Nichtbeförderung

Passagiere, denen aufgrund von Überbuchung oder betrieblichen Gründen trotz rechtzeitiger Check-in und gültiger Dokumentation die Beförderung verweigert wird, haben Anspruch auf:

    • Entschädigung
    • das Recht, zwischen Erstattung, Umleitung oder Umbuchung zu wählen und
    • Unterstützung

Verpasste Anschlussflüge

Anschlussflüge sind Reisen, bei denen der Passagier mehr als einen Flug nehmen muss, um sein endgültiges Ziel zu erreichen. Wenn der Passagier einen Anschlussflug verpasst und mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden am endgültigen Ziel ankommt, hat der Passagier Anspruch auf Entschädigung. Diese Entschädigung wird entsprechend der Dauer der Verspätung und der Entfernung zum endgültigen Ziel berechnet und kann fällig sein, wenn:

    • die Flüge unter einer einzigen Buchung gebucht wurden und
    • EU-Fluggastrechte gelten und
    • die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist

Für verpasste Anschlussflüge aufgrund von Sicherheitsverzögerungen oder Nichtbefolgung der Boarding-Zeit gilt keine Entschädigung.

Entschädigungsbeträge

EU 261 legt unterschiedliche Entschädigungsbeträge basierend auf der Flugstrecke fest:

    • €250 – für alle Flüge bis zu 1.500 km
    • €400 – für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km außerhalb der EU und EU-Flüge über 1.500 km
    • €600 – für den Rest der Flüge

Wenn die Fluggesellschaft einem Passagier eine Umleitung angeboten hat und er das endgültige Ziel mit einer Verspätung von 2, 3 oder 4 Stunden erreicht hat, kann die Entschädigung um 50% reduziert werden.

Unterstützung

Wenn Passagiere anspruchsberechtigt sind, müssen ihnen folgende Leistungen kostenlos angeboten werden:

    • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
    • Hotelunterkunft, wenn ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten erforderlich wird
    • Transport zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterkunft (Hotel oder andere)

Überprüfen Sie Ihre Entschädigung, falls Sie eine Störung eines EU-Fluges erlebt haben:

Entschädigungsrechner

 

Reichen Sie Ihren Antrag in 2 Minuten ein, um Ihre Entschädigung zu erhalten
Reichen Sie Ihren Antrag ein